01.12.2015
Rechtmäßigkeit der Bezeichnung „Balsamico“ ungeklärt
(Bonn, 1. Dezember 2015) Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena (CTAB) verweist in verschiedenen Pressemitteilungen darauf, dass die Bezeichnung „Balsamico“ für andere Erzeugnisse als den durch Unionsrecht geschützten „Aceto Balsamico di Modena“ unzulässig sei. In dieser Verkürzung ist die Behauptung jedoch unrichtig.
Das Landgericht Mannheim wies durch Urteil vom 15. September 2015 die Klage eines deutschen Herstellers von Balsamico-Essig gegen das CTAB ab. Mit der Klage hatte der deutsche Produzent feststellen lassen wollen, dass CTAB nicht berechtigt sei, ihm die Auslobung seines deutschen Balsamessigs als „Balsamico“ zu untersagen. Das Landgericht sah jedoch die Auffassung, bei Balsamico handele es sich um eine Gattungsbezeichnung, als nicht hinreichend belegt an. Deshalb bewertete es die Anspielung auf die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Gegen das Urteil des Landgerichts ist Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt worden. Die Berufungsbegründungsfrist läuft Mitte Dezember 2015 ab. Das Berufungsverfahren soll nach dem Willen des deutschen Herstellers durchgeführt und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts bewirkt werden. Hiermit ist frühestens im Jahr 2016 zu rechnen. Die Erklärung des CTAB ist damit zumindest unvollständig, jedenfalls verfrüht.
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